Der Überbegriff “Warenursprung und Präferenzen” umfasst das nichtpräferenzielle Warenursprungsrecht und das Präferenzrecht. Die Gemeinsamkeit liegt darin, dass aus dem Ursprung einer Ware unterschiedliche Rechtsfolgen abgeleitet werden, wobei sich jedoch die jeweils zugrunde liegenden Ursprungsregeln deutlich unterscheiden.
Mit zahlreichen Ländern hat die Europäische Union Präferenzabkommen geschlossen, mit denen die gegenseitige Präferenzgewährung (Vorzugsbehandlung) für Waren beim Im- oder Export vereinbart worden ist. Die Präferenzgewährung ist von der Vorlage eines Präferenznachweises z.B. in Form einer Ursprungserklärung, abhängig.
Der nichtpräferenzielle Ursprung von Waren ist Grundlage für sehr unterschiedliche rechtliche Maßnahmen, wie z.B. der Anwendung von Antidumpingzöllen oder Zollkontingenten. Der nichtpräferenzielle Ursprung muss ggf. durch die Vorlage eines Ursprungszeugnisses bestätigt werden.
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