Inhaltsübersicht
- Grundlagen des zollrechtlichen Versandverfahrens
- Sicherheitsleistungen im Versandverfahren
- Beendigung von Versandverfahren im Inbound Prozess
- Vereinfachungen im Versandverfahren ausnutzen
- Zollrechtliche Basiskenntnisse
Unsere Leistungen
- 1 Stunde On-Demand-Video
- Nutzung auf Handy/Tablet und TV
- Uneingeschränkter lebenslanger Zugriff
- Abschlussbescheinigung
Zielgruppen
- Mitarbeiter von Zollabteilungen, Zollbroker und von Spediteure
Für Waren, die in das Zollgebiet der Union eingeführt werden und dort in den Wirtschaftskreislauf treten sollen, sind die Einfuhrabgaben grundsätzlich im Zeitpunkt des Grenzübertritts zu entrichten. Da die Waren in den meisten Fällen nicht am Grenzort verbleiben, sondern für einen Empfänger im Landesinneren (Binnenland) bestimmt sind, wurde mit dem Versandverfahren ein Verfahren geschaffen, das die Möglichkeit bietet, die Verzollung am endgültigen Bestimmungsort der Waren vorzunehmen.
Im Falle des Exports finden Versandverfahren regelmäßig in den Fällen Anwendung, in denen die Waren direkt bis zum Empfänger im Drittland, z.B. in der Schweiz oder in der Ukraine transportiert werden sollen, ohne zeitaufwendigen Grenzkontrollen zu unterliegen.
Versandverfahren werden seit vielen Jahren EDV-gestützt durchgeführt. Unter einem von der Europäischen Kommission geleiteten Dachprojekt TCP (Transit Computerization Project) arbeiten seit mehreren Jahren mehr als 30 Teilnehmerländer erfolgreich an der Verwirklichung eines “Neuen EDV-gestützten Versandsystems” (NCTS – New Computerized Transit System).
Die zollrechtlichen Vorschriften sehen dabei unterschiedliche „Varianten“ des Versandverfahrens vor. So gibt es ein „Unionsversandverfahren (T1(T2)“, das Anwendung findet, wenn Waren zwischen 2 Orten in der EU befördert werden; das „gemeinsame Versandverfahren“ findet Anwendung im Warenverkehr zwischen der EU und zahlreichen anderen Ländern Europas (Großbritannien, Schweiz, Norwegen, Serbien und weitere); im Straßenverkehr zwischen osteuropäischen Ländern und der Union kommt ggf. auch eine Beförderung nach dem TIR-Übereinkommen in Betracht. Um Versandverfahren durchführen zu können muss grundsätzlich eine Sicherheit geleistet werden und die Nämlichkeit der Waren muss gesichert werden; während der Beförderungen müssen die besonderen Verfahrensvorschriften beachtet werden, ansonsten kann es zur Zollerhebung kommen.
In unserem Kurs geben wir Ihnen eine intensive Einführung in all diese Themen; darüber hinaus werden die Vereinfachungen, die das Zollrecht im Versandverfahren vorsieht, kurz beleuchtet.