Inhaltsübersicht
- Grundlagen der Sanktionslistenprüfung
- Welche ahndungsrechtlichen Folgen gibt es
- Was bedeutet mittelbare und unmittelbare Bereitstellung
- Wie ist die Sanktionslistenprüfung in den Bewilligungsprozess eingebunden
- Keine fachspezifischen Kenntnisse erforderlich
Unsere Leistungen
- 1 Stunde On-Demand-Video
- Nutzung auf Handy/Tablet und TV
- Uneingeschränkter lebenslanger Zugriff
- Abschlussbescheinigung
Zielgruppen
- Exportsachbearbeiter, Exportkontrollbeauftragte, Mitarbeiter in Versandstellen, Berater, Zollbroker, etc.
Neben Embargos, die sich gegen bestimmte Länder richten, gibt es auch restriktive Maßnahmen die sich gegen einzelne Personen, Einrichtungen oder Organisationen richten. Diese länderunabhängigen Sanktionen werden z. B. zur Bekämpfung des Terrorismus verhängt. Die hiervon Betroffenen werden in den Anhängen der entsprechenden Rechtsakten aufgeführt. Man spricht hier von „Sanktionslisten“ bzw. „Terroristenlisten“.
Nach den Terroranschlägen vom 11. September 2001 hat die Europäische Union auf der Grundlage von Resolutionen des UN-Sicherheitsrates derartige Verordnungen mit Namenslisten erlassen, die der Bekämpfung des internationalen Terrorismus dienen. Diese Verordnungen gelten unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten und sind von jedermann zu beachten. Den in den Anhängen der Verordnungen aufgeführten Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen weder direkt noch indirekt Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden.
Auch die zahlreichen EU-Embargoverordnungen mit Wirtschaftssanktionen gegenüber bestimmten Ländern (z.B. Russland, Belarus, Iran, Venezuela, …) enthalten Listen mit Personen, Organisationen und Unternehmen, denen keine wirtschaftlichen Ressourcen zur Verfügung gestellt werden dürfen.
Die Embargoverordnungen lassen die Frage offen, wie sichergestellt wird, dass gelisteten Personen etc. keine Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden. Jeder Wirtschaftsbeteiligte muss in geeigneter Weise dafür Sorge tragen, dass das gesetzliche Bereitstellungsverbot befolgt wird. Unabhängig von der individuellen Situation eines Unternehmens müssen die Namenslisten regelmäßig aktualisiert werden.
Die Sanktionslistenprüfung kann sowohl manuell als auch unter Einsatz einer Software-Lösung erfolgen.
Unternehmen, die den Status des AEO-S bzw. AEO-F beantragen, müssen angemessene Sicherheitsstandards erfüllen, um eine derartige zollrechtliche Bewilligung zu erhalten; hierzu gehört auch die Prüfung von Mitarbeitern gegen die Sanktionslisten.
In unserem Kurs geben wir Ihnen einen umfassenden Überblick über die Grundlagen des Themas „Sanktionslistenprüfung“.