Inhaltsübersicht
- Einführung Einfuhrverbote und Einfuhrbeschränkungen
- Regelungen des Art. 3 (g) der Verordnung (EU) Nr. 833/2014
- Regelungen des Art. 3 (i) der Verordnung (EU) Nr. 833/2014
- Regelungen des Art. 3 (m) der Verordnung (EU) Nr. 833/2014
- Regelungen des Art. 3 (o) der Verordnung (EU) Nr. 833/2014
Unsere Leistungen
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- Abschlussbescheinigung
Zielgruppen
- Importierende Unternehmen, Zollverantwortliche, Einkäufer, Geschäftsführer
In Reaktion auf die Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren hat die Europäische Union mit der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 vom 31. Juli 2014 zahlreiche Handelsbeschränkungen erlassen.
Diese Beschränkungen betreffen nicht nur den Export aus der EU nach Russland, sondern auch den Import aus Russland in die Europäische Union.
Aufgrund mehrerer Sanktionspakete der Europäischen Union sind die Handelsbeschränkungen in der Vergangenheit mehrfach verschärft worden.
Gemäß Art. 3g ist es verboten, die in Anhang XVII aufgeführten Eisen- und Stahlerzeugnisse einzuführen, wenn sie ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt wurden. Zudem besteht ein Kauf- und Beförderungsverbot.
Gemäß Art. 3g Abs. 1 Buchstabe d) VO (EU) Nr. 833/2014 ist es verboten, die in Anhang XVII VO (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Eisen- und Stahlerzeugnisse unmittelbar oder mittelbar in die Union einzuführen oder zu kaufen, wenn sie in einem Drittland unter Verwendung von Eisen und Stahlerzeugnissen gemäß Anhang XVII VO (EU) Nr. 833/2014 mit Ursprung in Russland verarbeitet wurden.
Zum Zeitpunkt der Einfuhr muss ein Nachweis über das Ursprungsland der Eisen- und Stahlvorprodukte, die für die Verarbeitung des Erzeugnisses in einem Drittland verwendet wurden, für die Zollbehörden bereitgehalten werden. Der Nachweis ist vorzulegen, wenn die Zollstelle es im Einzelfall verlangt. Der Nachweis ist für alle Eisen- und Stahlvorprodukte zu führen, die für die Verarbeitung des eingeführten Erzeugnisses in einem Drittland verwendet wurden.
Gemäß Art. 3i Abs.1 ist es verboten, die in Anhang XXI aufgeführten Güter, die Russland erhebliche Einnahmen erbringen einzuführen, wenn sie ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden. Ebenfalls besteht ein Kauf- und Beförderungsverbot.
Gemäß Art. 3m Abs. 1 ist es verboten, Rohöl oder Erdölerzeugnisse gemäß Anhang XXV zu kaufen, einzuführen oder zu verbringen, wenn sie ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden.
Art. 3o enthält verschiedene Verbotstatbestände in Bezug auf Gold (Anhang XXVI) und Goldschmuckwaren (Anhang XXVII). Gemäß Art. 3o Abs. 1 ist es verboten, in Anhang XXVI aufgeführtes Gold mit Ursprung in Russland zu kaufen, einzuführen oder zu verbringen. Voraussetzung ist, dass dieses nach dem 22. Juli 2022 aus Russland in die Union oder in ein Drittland ausgeführt wurde. Das Verbot gilt auch für die in Anhang XXVI aufgeführten Erzeugnisse, wenn sie in einem Drittland unter Verwendung der nach Absatz 1 verbotenen Erzeugnisse verarbeitet wurden (Art. 3o Abs. 2).
Gemäß Art. 3o Abs. 3 ist es zusätzlich verboten, in Anhang XXVII aufgeführtes Gold mit Ursprung in Russland (vor allem Schmuckwaren) zu kaufen, einzuführen oder zu verbringen, wenn es nach dem 22. Juli 2022 au Russland in die Union ausgeführt wurde.
Dass Einführer diese Verbote und Beschränkungen geprüft haben und ggf. Ausnahmen von diesen Verboten greifen, muss regelmäßig in der Importzollanmeldung durch die Angabe einer Codierung angemeldet werden. Fehlende Codierungen führen regelmäßig dazu, dass die Importzollanmeldung vom ATLAS-System des Zolls abgewiesen wird.
In unserem Kurs geben wir einen präzisen und praxisbezogenen Überblick über die Importbeschränkungen nach der Russland Embargo Verordnung unter Zuhilfenahme des EZT-online Einfuhr. Der EZT-online Einfuhr ist ein hervorragendes Hilfsmittel zur Unterstützung bei der Importkontrolle. Einführer werden auf mögliche Importbeschränkungen hingewiesen und bekommen die Codierungen angezeigt, die in die Importzollanmeldung eingetragen werden müssen.