Inhaltsübersicht
- Definition zollrechtlicher Ausführer
- Definition aussenwirschaftsrechtlicher Ausführer
- Pflichten des Ausführers
- Den richtigen Ausführer bestimmen
Unsere Leistungen
- 1 Stunden On-Demand-Video
- Nutzung auf Handy/Tablet und TV
- Uneingeschränkter lebenslanger Zugriff
- Abschlussbescheinigung
Zielgruppen
- Mitarbeiter in Zoll- und Versandabteilungen, Ausfuhrverantwortliche, Exportkontrollbeauftragte, Zollbroker, Berater
Mit dem AES 3.0 – Release wurde in die Ausfuhranmeldung neben dem Datenelement des „zollrechtlichen Ausführers“ auch die Person des „außenwirtschaftsrechtlichen Ausführers“ (kurz: AWR-Ausführer) aufgenommen.
Die Definition des „zollrechtlichen Ausführers“ findet sich in der Delegierten Verordnung zum Unionszollkodex, während der „AWR-Ausführer“ in den außenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften, wie z.B. der EG-Dual-Use-VO definiert wird. Sollten beide Personen voneinander abweichen, sind beide Ausführer in die Ausfuhranmeldung einzutragen.
Insbesondere der „AWR-Ausführer“ ist DIE zentrale Person im Bereich der Exportkontrolle; ihn treffen zahlreiche außenwirtschaftsrechtliche Pflichten.
Wer in der Ausfuhranmeldung als „zollrechtlicher Ausführer“ auftritt, kann in Abhängigkeit von der Lieferbedingung ggf. zwischen den Geschäftspartnern zivilrechtlich vereinbart werden; eine solche Möglichkeit sieht das Außenwirtschaftsrecht nicht vor.
In unserem 5-teiligen Kurs erläutern wird ihnen auf Basis der Rechtsgrundlagen, was die zoll- und außenwirtschafsrechtlichen Vorschriften unter dem „zollrechtlichen Ausführer“ und dem „AWR-Ausführer“ verstehen. Anhand von mehreren Fallbeispielen wird die Theorie mit größtmöglichem Praxisbezug veranschaulicht.