Inhaltsübersicht
- Vorteile des vereinfachten Ausfuhrverfahrens (ehemals Zugelassener Ausführer)
- Kommunikation mit den Zollbehörden
- Antragstellung für die erforderliche Bewilligung
- Monitoringverpflichtungen aufgrund der Bewilligung
- Basiswissen Ausfuhrverfahren
Unsere Leistungen
- 1 Stunde On-Demand-Video
- Nutzung auf Handy/Tablet und TV
- Uneingeschränkter lebenslanger Zugriff
- Abschlussbescheinigung
Zielgruppen
- Mitarbeiter in Zoll- und Versandabteilungen, Ausfuhrverantwortliche, Zollbroker
Das vereinfachte Anmeldverfahren für die Ausfuhr nach art. 166 des UZK (ehemals Zugelassener Ausführer) ermöglicht es den Unternehmen Ihre Outbound Prozesse zu planen und den logistischen Prozess höchst effizient zu gestalten.
Als Inhaber einer Bewilligung dieses Verfahrens ist es weder notwendig die Waren beim Zollamt zu gestellen, noch einen Tag im Voraus anzumelden; vielmehr können Waren, welche aus exportkontrollrechtlicher Sicht nicht einzelausfuhrgenehmigungspflichtig sind, rund um die Uhr nahezu ohne Wartezeiten zur Ausfuhr gebracht werden.
Was sind die die Vorteile des vereinfachten Verfahrens?
Gibt es auch Nachteile?
Was überwiegt?
Welche Pflichten habe ich möglicherweise?
Wie kann ich dauerhaft elektronisch mit dem Zoll kommunizieren?
Wie stelle ich den Bewilligungsantrag?
Die Antworten auf diese Fragen und mehr finden Sie in unserem Tutorial. Anschaulich stellen wir Ihnen die Vorteile im Vergleich zum Standardverfahren dar und bringen Ihnen den Bewilligungsantrag und das Antragsverfahren nahe.
Ebenso finden Sie im Tutorial nützliche Hinweise auf die neuralgischen Punkte der Bewilligung und der zugehörigen Anlagen. Weiterhin gehen wir am Ende des Tutorials auf das sog. Monitoringverfahren ein, welches aufgrund der Verpflichtung aus Artikel 23 (2) UZK eingehalten werden muss.
Last but not least bekommen Sie praktische Hinweise auf die Kommunikationsmöglichkeiten mit Ihrem zuständigen Hauptzollamt (bewilligende Stelle), die es Ihnen ermöglichen komplett auf die rein elektronische Kommunikation umzustellen.